Dr. Elke Appel - Praxis für Kinder und Jugendlichen Psychotherapie


Ablauf


Informationen


1. Psychotherapeutische Sprechstunde


Dient der zeitnahen Klärung des individuellen Behandlungsbedarfs. Bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten können bis zu 5 Gespräche (inklusive Bezugspersonengespräche) geführt werden. Es geht um eine erste Diagnosestellung und Behandlungsempfehlungen. Allerdings ergibt sich bei Therapiebedarf kein Anspruch auf einen Therapieplatz in dieser Praxis. Letzteres hängt von der Verfügbarkeit freier Plätze ab.

Ab April 2018 ersetzt die erste psychotherapeutische Sprechstunde das Erstgespräch. Sie ist Voraussetzung dafür, dass zuerst probatorische Sitzungen und im Anschluss daran bei Bedarf Therapiesitzungen angeboten werden können.  

2. Das Erstgespräch


Hier erfolgt eine erste Einschätzung, ob die geschilderten Probleme eine Therapie erforderlich machen oder ob gegebenfalls eine Beratung ausreicht.
Es ist wünschenswert, dass – falls möglich - beide Eltern mit Kind zum Erstgespräch kommen. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen auch alleine kommen, wenn sie ein Erstgespräch mit der Familie als zu belastend empfinden. Bitte bringen Sie zum Erstgespräch möglichst Vorbefunde in Kopie und eine Kopie des letzten Zeugnisses mit.

3. Probatorische Sitzungen


Die zwei bis sechs probatorischen Sitzungen, dienen dazu, herauszufinden, ob eine Therapie angezeigt ist und die Motivation für eine regelmäßige Teilnahme an den therapeutischen Sitzungen vorhanden ist. Während dieser Phase können je nach Fragestellung auch diagnostische Verfahren wie standardisierte Interviews, Fragebogen und Leistungstests eingesetzt werden. Während dieser Phase sollte ein Konsiliarbericht beim Allgemein- oder Kinderarzt eingeholt werden. Damit wird sichergestellt, dass keine organische Krankheit vorliegt, die die Ursache der psychischen Störung sein könnte. Am Ende der probatorischen Sitzungen wird entschieden, ob die Voraussetzungen (Vorliegen eines Problems mit Krankheitswert, ausreichende Änderungsmotivation, Passung zwischen Klient/in, Eltern und Therapeutin) gegeben sind. Falls ja, stellt die Therapeutin einen Antrag bei der Krankenkasse. Der Konsiliarbericht wird beim Therapieantrag mit eingereicht.
Im Falle von Trennung oder Scheidung muss beim gemeinsamen Sorgerecht im Verlaufe der probatorischen Sitzungen das Einverständnis des jeweils anderen Elternteils für eine Therapie des Kindes eingeholt werden.

4. Kurzzeittherapie 1 und Kurzzeittherapie 2 (VT)


Die Kurzzeittherapie wird in jeweils 2 Abschnitte zu 12 Sitzungen unterteilt für die jeweils ein eigener Therapieantrag bei der Krankenkasse gestellt werden muss. Nur die Patienten werden von der Krankenkasse über die Bewilligung informiert, nicht jedoch die Therapeutin. Daher bitte die Therapeutin zeitnah über die Antwort der Kasse informieren.

5. Langzeittherapie (VT)


Hier können im ersten Schritt 60 Sitzungen (plus 15 Sitzungen für Bezugspersonen) beantragt werden und beim Fortsetzungsantrag die maximale Zahl von weiteren 20 Sitzungen (plus Bezugspersonensitzungen) beantragt werden. Die Langzeittherapie erfordert ein externes Gutachterverfahren.

6. Akutbehandlung


Die Akutbehandlung ist ein zeitlich begrenztes Behandlungsangebot, um Patientinnen, die rasch Hilfe brauchen, kurzfristig zu stabilisieren und akute Krisen zu bewältigen. Es sind höchsten 12 (50minütige) Sitzungen innerhalb von 4 Quartalen möglich.

7. Privatpatienten


Bei den Privaten Krankenkassen sollten Sie sich bereits im Vorfeld des Erstgesprächs erkundigen, welche Voraussetzungen für die Übernahme einer Therapie gelten. Je nach Kasse und Vertrag unterscheidet sich das Antragsverfahren und die Zahl bewilligter Therapiestunden. Als Versicherter sollten Sie spätestens vor Beginn der Therapie eine schriftliche Therapiezusage einholen.